Bundesgerichtshof stärkt Kundenposition für Beratung

Die neuen Voraussetzungen für die Banken gestalten sich vielfach nicht unbedingt einfach. Grundsätzlich hat sich die Lage trotz aller Kritik in den letzten Monaten erheblich geändert.

Nun hat der Bundesgerichtshof erneut ein Grundsatzurteil zum Schutz der Anleger bei deutschen Banken gesprochen, das einige Veränderungen für die Banken selbst bei der Finanzberatung nach sich ziehen kann. Einmal mehr betont der BGH, die Notwendigkeit für die Banken, ihre potentiellen Kunden im vollen Umfang über alle möglichen Risiken bei einer Geldanlage hinzuweisen.

Diese Pflicht besteht bei Fondsprodukten nach Meinung der Richter genauso wie bei Tagesgeld, Festgeld und allen anderen Anlageformaten auf dem Markt Lässt der Kunde unmissverständlich erkennen, nur an wirklich sicheren Anlageformen interessiert zu sein, kann eine Verletzung der Beratungspflicht in diese Richtung Konsequenzen für die Institute haben.

Wird dennoch zu einem riskanten Finanzprodukt geraten, durch welches den Verbrauchern Schäden entstehen, entsteht bei den Banken neuerdings eine Haftungspflicht. Umso gilt diese rechtliche Bedingung, wenn die Banken Einlagen empfehlen, bei denen der Einlagensicherungsfonds des Deutschen Bankenverbandes nicht greift.

Derartige Produkte dürfen bei Banken vor allem dann nicht mehr empfohlen werden, wenn es sich um eigene Angebote handelt. Ist eine Bank nicht an den Einlagensicherungsfonds angeschlossen, müssen die Berater dies ausdrücklich im Rahmen des Beratungsgesprächs erwähnen und auf mögliche Folgen für die Anleger hinweisen.

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