Was ist im Zusammenhang mit dem Thema Freistellungsauftrag zu beachten?
Weil Privatanleger ihre Zinseinnahmen versteuern müssen, führen Banken einen Teil der Einnahmen, die so genannte
Zinsabschlagsteuer, unmittelbar nach der Zinsgutschrift an den Fiskus ab. Allerdings müssen nicht die gesamten
Tagesgeldzinsen versteuert werden. Der Staat räumt jeder Privatpersonen einen bestimmten Betrag ein, der steuerfrei bleibt. Entsprechende Beträge bezeichnet man im Steuerrecht als Freibeträge.
Der Anleger kann den Freibetrag umgehend gelten machen. Wenn er seiner Bank einen so genannten Freistellungsauftrag (dessen Maximale dem Freibetrag entsprechen darf) erteilt, werden für Zinseinnahmen bis zur Höhe des Freistellungsauftrags keine Abgaben an das Finanzamt abgeführt. Der Freistellungsauftrag kann auch aufgeteilt und somit bei mehreren Banken eingereicht werden.
Viele Zinsanleger, die ihr Tagesgeld regelmäßig umschichten, wissen häufig nicht, wie sie es mit dem Freibetrag bzw. dem Freistellungsauftrag am besten halten sollen - schließlich besteht die Möglichkeit, den gesamten Freibetrag auf ein einziges
Tagesgeldkonto einräumen zu lassen oder ihn auf mehreren Konten aufzuteilen.
Eine konkrete Handlungsempfehlung kann an dieser Stelle nicht ausgesprochen werden, da es stets auf den Einzelfall ankommt. Wer zum Beispiel verhältnismäßig geringe Beträge investiert, häufig Umschichtungen vornimmt und Zinsen erzielt, die maximal in Höhe des
Sparerfreibetrags liegen, der kann in der Tat so vorgehen, dass er den Freibetrag gemäß den Zinserwartungen aufteilt. Somit kann er bezwecken, dass vom
Tagesgeld keine Abgaben an das Finanzamt fließen.
Wer hingegen große Kapitalbeträge anlegt und mit seinen Tagesgeldzinsen den
Sparerfreibetrag deutlich überschreitet, der kann sich die Mühe sparen und den gesamten Freibetrag für ausschließlich ein Konto erteilen. Sollte er den Freibetrag aufgrund von Umschichtungen dann doch nicht vollständig ausgenutzt haben, so kann er die Erstattung der Zinsabschlagsteuer im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen. Dort wird ihm auch die Möglichkeit gegeben, seine Werbungskosten, wie zum Beispiel Kontoführungsgebühren, Steuer mindernd einzubringen.